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B178/80•Verfassungsgerichtshof B178/80
B178/80Verfassungsgericht18.03.1982
Strafvollzug, Untersuchungshaft, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Zuständigkeit
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetztes Verhalten der Behörde durch Verweigerung der Einreichung eines Rechtsmittels, durch Beschränkung des Briefverkehrs sowie durch eine gegen das Verbot der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung verstoßende Anhaltung richtet, zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist, soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. März 1980, Jv 2102-16a/80, richtet, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
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