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B188/82•Verfassungsgerichtshof B188/82
B188/82Verfassungsgericht25.11.1982
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, VfGH / Zuständigkeit
1. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihm am 3. Feber 1982 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt ein Geldbetrag von S 1.440,- abgenommen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden;
2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers richtet, zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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