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G47/81; G39/82•Verfassungsgerichtshof G47/81; G39/82
G47/81; G39/82Verfassungsgericht09.12.1982
Baurecht, Wohnsiedlungswesen, Zivilrecht, Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Kompetenz Bund - Länder Baurecht, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Kompetenz Bund - Länder Wohnsiedlungswesen
§1 Abs1 litb und §3 Abs2 Z1 und 3 des Ktn. Gesetzes vom 2. April 1976 über Vorgänge im Bereich der Grundstücksordnung (Wohnsiedlungsgesetz), LGBl. für Ktn. Nr. 59, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1983 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Ktn. ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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