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V28/82•Verfassungsgerichtshof V28/82
V28/82Verfassungsgericht14.12.1982
Presserecht, Medienrecht, Plakatierungsverordnung
Der Abschnitt I samt Anlage 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 19. Juli 1972, Z II a 1-8/5, betreffend das Aushängen und Anschlagen von Druckwerken in Götzis, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1983 in Kraft.
Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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