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V36/82•Verfassungsgerichtshof V36/82
V36/82Verfassungsgericht04.03.1983
VfGH / Prüfungsmaßstab, Verordnungserlassung, Raumordnung, Bebauungsplan
Der Änderungsplan 55qu der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25. Juli 1974, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. bis 24. September 1974 sowie durch Verlautbarung in der Tir. Tageszeitung am 24. August 1974 und im Boten für Tirol am 30. August 1974, soweit er das Grundstück GP 1377/2 KG Hötting betrifft, war gesetzwidrig.
Die Tir. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches verpflichtet.
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