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G24/82; G50/82•Verfassungsgerichtshof G24/82; G50/82
G24/82; G50/82Verfassungsgericht14.06.1983
Sozialversicherung, Witwerpension
Die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§133) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" in §137 Abs1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 560/1978, in der Fassung des ArtIX Z4 der ersten Nov. zum GSVG, BGBl. 648/1978, waren verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches verpflichtet.
Das Kostenbegehren der in den Anlaßverfahren klagenden Parteien wird abgewiesen.
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