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G87/81•Verfassungsgerichtshof G87/81
G87/81Verfassungsgericht14.06.1983
Sozialversicherung, Witwerpension, VfGH / Präjudizialität
Die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§124) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen," in §128 Abs1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BSVG, BGBl. 559/1978, waren verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches verpflichtet.
Das Kostenbegehren der im Anlaßverfahren klagenden Partei wird abgewiesen.
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