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G25/83•Verfassungsgerichtshof G25/83
G25/83Verfassungsgericht17.06.1983
VfGH / Prüfungsgegenstand, Wiederverlautbarung, Garagen, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Baupolizei örtliche
§10, §55 Abs2 und das Wort "Garagen," in §51 Abs1 lita der NÖ Garagenordnung, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der NÖ Landesregierung vom 6. März 1979, LGBl. 8200/3-0, waren verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von NÖ ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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