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G1/83•Verfassungsgerichtshof G1/83
G1/83Verfassungsgericht21.06.1983
Disziplinarrecht Heer, Heeresdisziplinarrecht, Militärdienst, Militärrecht
§72 Abs1 Z2 litd Heeresdisziplinargesetz, BGBl. 151/1956 idF der Nov. BGBl. 369/1975 - lautend "d) der Disziplinararrest bis zu 14 Tagen" - wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1984 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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