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B371/82•Verfassungsgerichtshof B371/82
B371/82Verfassungsgericht22.06.1983
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Präjudizialität, Gebühr (GebG), Partei politische
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, insoweit er eine Gebühr von 70 S und eine Gebührenerhöhung von 50 v.
H. vorschreibt, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
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