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V39/82•Verfassungsgerichtshof V39/82
V39/82Verfassungsgericht27.06.1983
Datenschutz, Gebühren (Datenverarbeitungsregister), VfGH / Legitimation, VfGH / Verwerfungsumfang
1. §5 Abs5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1979, BGBl. 573, über das Datenverarbeitungsregister (DVR-VO), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 129/1980, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1984 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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