Verfassungsgerichtshof V39/82

V39/82Verfassungsgericht27.06.1983

Regest

Datenschutz, Gebühren (Datenverarbeitungsregister), VfGH / Legitimation, VfGH / Verwerfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V39/82

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1983

Spruch

1. §5 Abs5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1979, BGBl. 573, über das Datenverarbeitungsregister (DVR-VO), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 129/1980, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1984 in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

2. §7 Abs3 DVR-VO wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

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