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V27/83; V31/83; V32/83•Verfassungsgerichtshof V27/83; V31/83; V32/83
V27/83; V31/83; V32/83Verfassungsgericht29.06.1983
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht (Rechtsanwälte)
Der erste und zweite Satz im §6 Abs2 der Geschäftsordnung für den Disziplnarrat der Rechtsanwaltskammer für Sbg. (genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 7. 11. 1975, Z 16.313/2-I 6/75, kundgemacht im Nachrichtenblatt der österreichischen Rechtsanwaltschaft, Heft 1, 1976, S 18 ff.) werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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