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G30/83•Verfassungsgerichtshof G30/83
G30/83Verfassungsgericht27.09.1983
Gemeinderecht Zusammenlegung, VfGH / Präjudizialität
§3 Abs6 Z6 des Nö. Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, Nö. LGBl. Nr. 264, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von NÖ ist verpflichtet, diese Feststellung unverzüglich im LGBl. kundzumachen.
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