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B326/80; G95/80•Verfassungsgerichtshof B326/80; G95/80
B326/80; G95/80Verfassungsgericht28.09.1983
Beschlagnahme, Presserecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation
Der Bf. ist dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Graz am 25. Juni 1980 62 Exemplare des Druckwerkes "Teenage Sex" Nr. 13 im Zolleigenlager der Spedition K-P R am Hauptbahnhof in Graz beschlagnahmten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antrag, §2 Abs2 und 3 des Zollgesetzes 1955 als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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