Verfassungsgerichtshof G25/82

G25/82Verfassungsgericht06.10.1983

Regest

VfGH / Präjudizialität, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Baupolizei örtliche, Baurecht, Auslegung Verfassungs-, VfGH / Verwerfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G25/82

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.1983

Spruch

I. Der dem Wort "Ausnahme" folgende Artikel "der" und der Satzteil "§17 Abs5 und" in §51 des (Vbg.) Gesetzes über die Errichtung und Erhaltung von Bauwerken (Baugesetz - BauG), LGBl. Nr. 39/1972, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1984 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

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