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G31/83•Verfassungsgerichtshof G31/83
G31/83Verfassungsgericht07.10.1983
Gemeinderecht Zusammenlegung
§3 Abs4 Z1 des Nö. Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, Nö. LGBl. Nr. 264, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von NÖ ist verpflichtet, diese Feststellung unverzüglich im LGBl. kundzumachen.
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