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V39/81•Verfassungsgerichtshof V39/81
V39/81Verfassungsgericht14.10.1983
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Immobilienmakler, Schutzbestimmungen (Gewerberecht), Konsumentenschutz
§8 Abs9 und 10 der V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978 über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl. Nr. 323, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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