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B467/79; B468/79; B469/79; B470/79•Verfassungsgerichtshof B467/79; B468/79; B469/79; B470/79
B467/79; B468/79; B469/79; B470/79Verfassungsgericht25.11.1983
Finanzverfahren, Säumniszuschlag (Finanzverfahren), Auslegung
1. Die Beschwerdeverfahren werden insoweit eingestellt, als die Beschwerden G G zuzurechnen sind.
2. Dr. F G ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden insoweit abgewiesen.
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