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G3/83•Verfassungsgerichtshof G3/83
G3/83Verfassungsgericht02.12.1983
VfGH / Prüfungsgegenstand, Naturschutz, Naturschutzgebiete, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, Rechtsbegriffe unbestimmte
§5 Abs2 der nach §40 des Tir. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, Anlage Z5, als Landesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Reichsstatthalters in Tir. und Vbg. vom 20. September 1943 über das Naturschutzgebiet Karwendel, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tir. und Vbg. Nr. 21, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1984 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Tir. ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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