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V53/83•Verfassungsgerichtshof V53/83
V53/83Verfassungsgericht07.12.1983
Ziviltechniker, Ingenieurkammer, Verordnung Kundmachung
§12 Abs1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen (Beschluß des Kammertages der Bundesingenieurkammer vom 30. Juni 1970; kundgemacht in den "Nachrichten der Bundesingenieurkammer" vom 20. Juli 1970) war bis zum Ablauf des 21. April 1980 gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Bauten und Technik ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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