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V49/79•Verfassungsgerichtshof V49/79
V49/79Verfassungsgericht13.12.1983
Gemeinderecht, Verordnung ortspolizeiliche, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Straßenverwaltung
§8 Abs5 der Kundmachung des Wr. Magistrats vom 1. Oktober 1973, MA 64-1898/1973, betreffend Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- und Erholungsflächen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Verordnungsstelle ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
Die Landesregierung von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im LGBl. verpflichtet.
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