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G46/81; G1/82; G62/82; G8/83•Verfassungsgerichtshof G46/81; G1/82; G62/82; G8/83
G46/81; G1/82; G62/82; G8/83Verfassungsgericht15.12.1983
Jagdrecht, Verweisung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen
1. a) §30 Abs1 bis 5 des Sbg. Jagdgesetzes 1977, LGBl. für Sbg. Nr. 94, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1984 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Sbg. ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche verpflichtet.
b) Dem Antrag auf Aufhebung des zweiten Satzes des §39 Abs4 wird nicht Folge gegeben.
2. Das von Amts wegen eingeleitete Verfahren zu G8/83 wird, soweit es sich auf §30 Abs6 des Sbg. Jagdgesetzes 1977 bezieht, eingestellt.
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