Verfassungsgerichtshof G21/81; G22/81; G23/81; G24/81

G21/81; G22/81; G23/81; G24/81Verfassungsgericht20.01.1984

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G21/81,G22/81,G23/81,G24/81

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.1984

Spruch

I. Die Gesetzesprüfungsverfahren G23, 24/81 werden eingestellt.

II. 1. Der 8. Abschn. des Gemeindewahlgesetzes - GWG (Anlage zur Neukundmachungsverordnung der Vbg. Landesregierung, LGBl. 31/1979) wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. Der dritte Satz des §67 Abs2 des VerfGG 1953, BGBl. 85 idF BGBl. 18/1958, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

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