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B461/80; B462/80•Verfassungsgerichtshof B461/80; B462/80
B461/80; B462/80Verfassungsgericht23.02.1984
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, VfGH / Kosten
1. Der Bf. W Z ist dadurch, daß er am 24. Juli 1980 gegen 0.50 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und anschließend durch zirka eine Stunde in Haft angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insofern abgewiesen.
Demgegenüber ist der Bf. durch seine nachfolgende Anhaltung in Haft bis gegen 10.50 Uhr des 24. Juli 1980 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Die Kosten des Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
2. Die Bf. A L (verehelichte Z) ist dadurch, daß sie am 24. Juli 1980 gegen 0.50 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und anschließend zirka eine Stunde in Haft angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Bf. ist schuldig, dem Bund (Bundesminister für Inneres) zu Handen der Finanzprokuratur die mit 19700 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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