Verfassungsgerichtshof B217/82

B217/82Verfassungsgericht27.02.1984

Regest

VfGH / Aufhebung Wirkung, Kollegialbehörde, VfGH / Kosten, VfGH / Anlaßfall

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B217/82

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1984

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer für OÖ ist schuldig, dem Bf. die mit 16740 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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