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G33/83•Verfassungsgerichtshof G33/83
G33/83Verfassungsgericht28.02.1984
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Finanzverfahren, Behördenzuständigkeit, Auslegung, Instanzenzug, Abgaben Gemeinde-, Abgaben Landes-, Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Wirkungsbereich übertragener
1. Im §21 Abs7 des Bgld. Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. 5/1967, idF der Nov. LGBl. 20/1979, werden die Worte "vom Bürgermeister nach Anhören mit dem Fremdenverkehrsausschuß" als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
2. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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