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G7/80; G11/81; G71/81; G53/82; G94/82; G26/83; G54/83•Verfassungsgerichtshof G7/80; G11/81; G71/81; G53/82; G94/82; G26/83; G54/83
G7/80; G11/81; G71/81; G53/82; G94/82; G26/83; G54/83Verfassungsgericht03.03.1984
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Kraftfahrrecht, Verwaltungsstrafrecht, Anklageprinzip
Der zweite Halbsatz im zweiten Satz des §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267, idF des BG BGBl. 615/1977 ("dies gilt sinngemäß, wenn ein Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug gelenkt oder den Anhänger verwendet hat") wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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