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G77/83; G71/84•Verfassungsgerichtshof G77/83; G71/84
G77/83; G71/84Verfassungsgericht14.03.1984
Dienstrecht, Pensionsrecht, Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Unterhalt, Ehe und Verwandtschaft, Eherecht, VfGH / Präjudizialität, Gesetz
§19 Abs4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340, idF der Bundesgesetze BGBl. 280/1978 und 104/1979 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1985 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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