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G76/83•Verfassungsgerichtshof G76/83
G76/83Verfassungsgericht15.06.1984
Heeresdisziplinarrecht, Disziplinarrecht Heer, Militärdienst, Militärrecht, Berufung, Instanzenzug, Oberste Organe der Vollziehung, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren
Der zweite Satz des §64 Abs3 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. 151/1956 idF vor der Nov. BGBl. 211/1984, war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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