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B191/82•Verfassungsgerichtshof B191/82
B191/82Verfassungsgericht18.06.1984
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung, VfGH / Kosten
1. Der Bf. ist dadurch, daß er am 7. Feber 1982 gegen 21.30 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostenkommandos St. Johann in Tirol festgenommen und sodann bis 8. Feber 1982, 13.00 Uhr bei dieser Gendarmeriedienststelle angehalten wurde, sowie durch die Art und Weise seiner Anhaltung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Bf. ist dadurch, daß ihm gegen seinen Willen am 7. Feber 1982 gegen 22.20 Uhr in den Räumen des Gendarmeriepostenkommandos St. Johann in Tirol Injektionen verabreicht wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzt worden.
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