Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G30/82; G31/82; V21/82•Verfassungsgerichtshof G30/82; G31/82; V21/82
G30/82; G31/82; V21/82Verfassungsgericht20.06.1984
VfGH / Präjudizialität, Auslegung verfassungskonforme, Krankenanstalten, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Kompetenz / Bund - Länder Krankenanstalten, Kompetenz / Bund - Länder Zivilrechtswesen, VfGH / Prüfungsumfang, VFGH / Verwerfungsumfang
I. Der Antrag, §27 Abs4 litd des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. 1/1957 idF der 2. KAG-Nov. BGBl. 281/1974, als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen;
II. 1. Der dritte bis sechste Satz des §43 Abs1 der Sbg. Krankenanstaltenordnung, LGBl. 97/1975, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1985 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Sbg. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung verpflichtet.
2. §5 der V der Sbg. Landesregierung vom 29. November 1976 über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Lande Sbg., LGBl. 90/1976, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1985 in Kraft.
Die Sbg. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung verpflichtet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.