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B181/80•Verfassungsgerichtshof B181/80
B181/80Verfassungsgericht22.06.1984
VfGH / Prüfungsmaßstab, Finanzstrafrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung
1. Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser die Berufung gegen die Verpflichtung zum Wertersatz und die Festlegung der für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafe abgewiesen hat, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
2. Im übrigen ist der Bf. durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
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