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A4/83; A19/84•Verfassungsgerichtshof A4/83; A19/84
A4/83; A19/84Verfassungsgericht23.06.1984
VfGH / Verfahren, VfGH / Klagen, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Bescheidbegriff, Behördenzuständigkeit, Sozialhilfe, VfGH / Prüfungsmaßstab
1. ) Die Klagen mit den Begehren, das Land Vbg. ist schuldig, der Marktgemeinde L
die zuviel geleisteten Beiträge nach dem Vbg. Sozialhilfegesetz in Höhe von 34309699,82 S für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1982 sowie
die zuviel geleisteten Beiträge nach dem Vbg. Sozialhilfegesetz in Höhe von 3741987,10 S für die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1983
sA zu bezahlen, werden zurückgewiesen.
2. ) Die Klagebegehren, das Land Vbg. ist schuldig, der Marktgemeinde
L
die zuviel einbehaltenen Beiträge nach dem Vbg. Landesumlagegesetz in Höhe von 19632538,80 S für die Zeit vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1982 - vorbehaltlich der Geltendmachung von Ansprüchen für frühere und spätere Zeiträume - sowie die zuviel einbehaltenen Beiträge nach dem Vbg. Landesumlagegesetz in Höhe von 10631359,60 S für die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. März 1984
sA zu bezahlen, werden abgewiesen.
Die Klägerin hat dem Land Vbg. die mit 1316,80 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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