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B680/83•Verfassungsgerichtshof B680/83
B680/83Verfassungsgericht27.06.1984
VfGH / Zuständigkeit, Bescheid Rechtskraft, Verwaltungsverfahren, Mandatsverfahren, Wirkung aufschiebende, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die am 3. Oktober 1983 erfolgte Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland wendet, zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird zurückgewiesen.
2. Der Bf. ist dadurch, daß ihm Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 3. Oktober 1983 einen Geldbetrag von 319 S abnahmen, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
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