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G36/82; G37/82•Verfassungsgerichtshof G36/82; G37/82
G36/82; G37/82Verfassungsgericht28.06.1984
Sozialversicherung, Beitragspflicht (Sozialversicherung), Arbeitsverfassung, Kollektivvertrag, Einkommensteuer
Der zweite Satz im §49 Abs3 Z1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 189/1955, sowie die Wortfolge "oder kollektivvertraglicher Regelungen" im §49 Abs3 Z2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes idF der 29. Nov. zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 31/1973, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1985 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
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