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G81/84; G82/84•Verfassungsgerichtshof G81/84; G82/84
G81/84; G82/84Verfassungsgericht03.12.1984
Forstwesen, Waldnutzung, Erholungszwecke (Wald), Jagdrecht, Auslegung Verfassungs-, Kompetenz Bund - Länder, Gemeingebrauch, Kompetenz Bund - Länder Forstrecht, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen, VfGH / Prüfungsmaßstab, Derogation materielle, Bundesstaat, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang
I. §33 Abs1 bis 3 und §34 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II. 1. Im §94 Abs4 des Nö. Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-2, werden die Worte "Jagd- und" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1985 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
2. Im übrigen wird das Verfahren zur Prüfung des Nö. Jagdgesetzes eingestellt.
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