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G82/83; G139/84; G148/84; V61/83; V25/84; V28/84•Verfassungsgerichtshof G82/83; G139/84; G148/84; V61/83; V25/84; V28/84
G82/83; G139/84; G148/84; V61/83; V25/84; V28/84Verfassungsgericht04.12.1984
Baurecht, VfGH / Legitimation, Auslegung, Verweisung, Delegation formalgesetzliche, VfGH / Verwerfungsumfang
I. §23 des Gesetzes vom 30. Juni 1969, mit dem eine Bauordnung für das Land Kärnten erlassen wird (Ktn. Bauordnung), LGBl. Nr.48/1969, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 1. Dezember 1985 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
II. Die V der Landesregierung vom 9. Juli 1980, Z Verf-38/43/1980, mit der Bauvorschriften erlassen werden (Ktn. Bauvorschriften 1980), LGBl. Nr. 61/1980, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 1. Dezember 1985 in Kraft.
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