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G90/81•Verfassungsgerichtshof G90/81
G90/81Verfassungsgericht06.12.1984
Wege, Rechtsüberleitung, Bindung (der Gerichte), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Derogation, Invalidation, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Vorfrage, Verordnungsbegriff, Bescheidbegriff
Die Wortgruppe "und bei der Entscheidung als bindend zu betrachten" in §9 Abs4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896, RGBl. Nr. 140, betreffend die Einräumung von Notwegen, sowie §16 Abs6 desselben Gesetzes werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1985 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
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