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B381/81•Verfassungsgerichtshof B381/81
B381/81Verfassungsgericht21.02.1985
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fesselung, Festnehmung, Mißhandlung
I. Der Bf. ist durch seine am 27. Juni 1981 in Linz von Organen der Bundespolizeidirektion Linz verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft sowie durch seine vorübergehende Fesselung mit Handschellen (im Zuge der Festnahme) weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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