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B146/81; B147/81•Verfassungsgerichtshof B146/81; B147/81
B146/81; B147/81Verfassungsgericht21.02.1985
Finanzstrafrecht, Beschlagnahme, VfGH / Anlaßfall, Vollstreckung (Finanzen), Abgaben Vollstreckung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
I. Die Bf. ist dadurch, daß Organe des Finanzamtes Wr. Neustadt dortselbst im Finanzstrafverfahren AZ ... Vr 12/81 des Kreisgerichtes Wr. Neustadt freigegebene Gegenstände beschlagnahmt haben, und zwar
a) fünf Sparbücher, bezeichnet mit Überbringer (Konto-Nr. ....277, ....251, ....244, ....236 und ....269) mit Einlagenstand von je 100000 S, sowie dazugehörige fünfzehn Sparkonten(blätter) mit Losungswort "B", lautend auf Überbringer, versehen mit den Konto-Nr. ....236, ....244, ....261, ....269, ....277, ....594, ....216, ....948, ....955, ....963, ....971, ....312, ....304, ....775 und ....448,
b) ein Sparkontenblatt, bezeichnet mit "P" (Konto-Nr. ....026) und
c) neun Sparkontenblätter, lautend auf "S", "M", "St", "..21" und "F", versehen mit den Konto-Nr. ....888, ....940, ....452, ....999, ....904, ....896, ....870, ....957, ....860, sowie
2. am 20. Feber 1981 ein Sparbuch mit Nr. ....930 (J W, Einlagestand 656132,38 S),
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
In diesem Umfang wird der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH abgewiesen.
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