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G77/84•Verfassungsgerichtshof G77/84
G77/84Verfassungsgericht26.02.1985
Straßenverwaltung, Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Bauverbot, Bebauungsplan, Privatwirtschaftsverwaltung, Selbstverwaltungsrecht, Rechtsbegriffe unbestimmte, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Tatbestandsmerkmale), Grundrechte (Drittwirkung), VfGH / Präjudizialität
1. Der erste Satz des §63 Abs2 des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, Anlage zur Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1975 über die Wiederverlautbarung des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, LGBl. 22/1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1986 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von OÖ ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Dem weiters gestellten Antrag, den ersten Satz des §63 Abs3 des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 als verfassungswidrig aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.
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