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V2/83•Verfassungsgerichtshof V2/83
V2/83Verfassungsgericht26.02.1985
Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Zuständigkeit Agrarbehörden, Behördenzuständigkeit, VfGH / Individualantrag, Rechtsüberleitung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes
Die V des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 2. Juni 1982 über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens für die landwirtschaftlichen Grundstücke von Kieinsöll, kundgemacht im Boten für Tir. vom 11. Juni 1982, amtlicher Teil Nr. 411, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tir. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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