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B120/83•Verfassungsgerichtshof B120/83
B120/83Verfassungsgericht27.02.1985
Prostitution, Auslegung verfassungskonforme
1. Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid insofern im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden, als hiedurch der Punkt c des erstinstanzlichen Straferk. der Bundespolizeidirektion Sbg. vom 30. August 1982 bestätigt wird.
In diesem Umfang wird der bekämpfte Bescheid als verfassungswidrig aufgehoben.
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