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V47/82; V42/83; V60/83•Verfassungsgerichtshof V47/82; V42/83; V60/83
V47/82; V42/83; V60/83Verfassungsgericht27.02.1985
Ziviltechniker, Ingenieurkammer, Selbstverwaltung, Notare, Bescheidbegriff, Verordnungsbegriff, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Individualantrag
Die V der Vollversammlung der Sektion Ingenieurkonsulenten der Ingenieurkammer für Stmk. und Ktn. vom 4. Feber 1980 betreffend die wiederkehrende Überprüfung jeder Kanzlei eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, kundgemacht mit Schreiben der Ingenieurkammer für Stmk. und Ktn., Sektion Ingenieurkammerkonsulenten an alle Sektionsmitglieder vom 20. Feber 1980, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Bauten und Technik ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im BGBl. verpflichtet.
Die Ingenieurkammer für Stmk. und Ktn. ist verpflichtet, dem Antragsteller Dipl.-Ing. M zu Handen seines Vertreters die mit 10800 S bestimmten Kosten des Verfahrens bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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