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B488/83•Verfassungsgerichtshof B488/83
B488/83Verfassungsgericht04.03.1985
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Versammlungsrecht, Wiederholungsgefahr
Der Bf. ist durch seine Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 28. Juni 1983 in Wien I, Schottenring, und durch seine Verbringung zu einem Arrestantenwagen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
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