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B289/84•Verfassungsgerichtshof B289/84
B289/84Verfassungsgericht07.03.1985
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Ärztekammer
1. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird zurückgewiesen.
2. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Stmk. vom 22. Feber 1984, Z B-205/83, wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird insofern dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
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