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G83/83•Verfassungsgerichtshof G83/83
G83/83Verfassungsgericht07.03.1985
Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Kompetenz Bund - Länder Landwirtschaftsrecht, Kompetenz Bund - Länder, Landwirtschaftsrecht, VfGH / Präjudizialität, VfGH /Sachentscheidung, VfGH / Verwerfungsumfang
Das Gesetz vom 22. Juli 1969 über die Einhaltung eines Grenzabstandes bei Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. für Tir. Nr. 41, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1986 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Tir. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im LGBl. verpflichtet.
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