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G1/85; G23/85; G24/85; G25/85; G26/85; G27/85•Verfassungsgerichtshof G1/85; G23/85; G24/85; G25/85; G26/85; G27/85
G1/85; G23/85; G24/85; G25/85; G26/85; G27/85Verfassungsgericht12.03.1985
Baurecht, VfGH / Allg, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Prüfungsmaßstab, Rückwirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes
In ArtII des Gesetzes vom 4. Mai 1984, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird, LGBl. 30 (Bauordnungsnov. 1984), wird der zweite Satz als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im LGBl. verpflichtet.
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