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G18/85•Verfassungsgerichtshof G18/85
G18/85Verfassungsgericht16.03.1985
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Wahlen, Grundrechte, Wahlrecht persönliches, Wahlrecht geheimes, Briefwahl
I. Folgende Bestimmungen der (Nö.) Wahlordnung für Statutarstädte, LGBl. 0360-2, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
In §5 Abs1 die Worte ", zu denen jedenfalls auch die Entgegennahme und Behebung der Wahlbriefe gehört";
in §30 Abs1 die Worte "oder mit Wahlbrief";
in §32 Abs1 die Worte "oder auf dem Briefwege";
§54 zur Gänze;
in der Überschrift zu §54a das Wort "anderen";
in der Überschrift des 12. Teiles die Worte "und Wahlbriefe";
§59a zur Gänze;
§60a zur Gänze;
in §61 Abs3 litc die Worte ", bzw. die Wahlbriefumschläge mit den Wahlkarten";
in §61 Abs3 litd die Worte "und die ungültigen Wahlbriefe";
in §90 Abs2 die Worte ", den amtlichen Wahlbriefumschlag";
in §91 Abs1 die Z10 zur Gänze;
in §91 Abs2 die Worte "bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs1 Z10 bis zu 10.000 S,".
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Der Landeshauptmann von NÖ ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im LGBl. verpflichtet.
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