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B165/82•Verfassungsgerichtshof B165/82
B165/82Verfassungsgericht13.06.1985
VfGH / Prüfungsmaßstab, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung
1. Der Bf. ist dadurch, daß er am 27. Jänner 1982 um 16.35 Uhr durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und nachfolgend bis 22.00 Uhr in Haft angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
2. Der Bf. ist dadurch, daß er durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien in der Zeit von 22.00 Uhr des 27. Jänner 1982 bis zum Morgen des 28. Jänner 1982 in Haft angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
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